Jugendgruppe
Du hast Interesse daran, mit anderen Jungs & Mädels gemeinsam Zeit zu verbringen?
Du bist gerne in der Natur?
Du angelst oder möchtest es probieren?
Dann bist Du bei uns genau richtig!!
Wir sind 13 Jungs zwischen 10 und 18 Jahren alt und freuen uns über Deine Verstärkung. Natürlich dürfen auch gerne Mädels dabei sein!
Wir sind zwar ein verrückter Haufen, aber wir beißen und kratzen nicht! Versprochen!!
Wenn wir Dein Interesse geweckt haben, melde Dich bei uns. Solltest Du Interesse an einem Schnupperangeln haben, dann schau doch, nach Absprache mit einem unserer Jugendwarte, einfach mal bei einem unserer Angeltermine vorbei.
Die aktuellen Termine findest Du hier.
Hast Du noch Fragen? Tel.: 02324-971623
oder schreibe eine E-Mail!
Wir freuen uns auf Dich!!
Jedes Jahr im März beteidigt sich die Jugendgruppe mit Unterstützung der Senioren an der Aktion Sauberes Sprockhövel.
Das traditionelle Anangeln der Jugendgruppe am Vereinsgewässer Kleinbeck
Die Pfingstfreizeit ist für die Jugendlichen eine der Höhepunkte im Angeljahr.
Hier auf einem Campingplatz in Norddeutschland.
Jedes Jahr zum Ende der Sommerferien veranstaltet der ASV Sprockhövel e. V. mit der Stadt Sprockhövel das Schnupperangeln.
Hier wird den Jugendlichen unter Anleitung erfahrener Angler gezeigt, wie man mit Rolle und Rute an einem Gewässer umgeht.
Jugendordnung der Jugend des
Angler-Sportvereins Sprockhövel e.V. 1965
Prolog:
Um bei Jugendlichen die Liebe zur Natur zu wecken und zu fördern, sie zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuhalten und zu waidgerechten Anglern auszubilden, unterhält der Angler-Sportverein Sprockhövel. e. V. 1965 eine Jugendgruppe.
Der ASV Sprockhövel e. V. 1965 ist seit dem 9.11.2016 vom Ausschuss für Jugendhilfe und Schule die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ausgesprochen worden.
Die Jugendwarte verpflichten sich in ihrer besonderen Funktion zur Einholung eines erweiterten Führungs-zeugnisses. Im Wissen um seine Verantwortung gegenüber der Jugend gibt sich der Verein die nachfolgende Jugendordnung.
Jugendordnung:
Liebe junge Vereinsmitglieder,
mit der Aushändigung der Angelerlaubnis habt ihr die Möglichkeit an den vereinseigenen Gewässern zu angeln.
Damit wird euch auch gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, den Umwelt- und Naturschutz zu beherzigen. Nur wenn wir uns gemeinsam diesen Aufgaben widmen, werden wir und die nachfolgenden Generationen weiterhin schöne Stunden am Wasser und in der Natur verbringen können.
§ 1.
Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er leitet die Jugendgruppe und hat die Aufgabe:
- die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern auszubilden,
- ihnen die Grundzüge der fischereirechtlichen Vorschriften, der Satzung, der Jugendordnung, der Gewässerordnung, der Fisch-, Gewässer- und Gerätekunde zu vermitteln,
- über das Vereinsleben zu berichten,
- sie im Rahmen der Ausbildung zu beaufsichtigen und
- sich für ihre Belange gegenüber den Vereinsorganen einzusetzen.
Er ist befugt,
1. die Jugendgruppe bei Bedarf in Untergruppen zu gliedern,
2.im Einvernehmen mit dem Vorstand Ort und Zeit des theoretischen und praktischen Unterrichts festzulegen sowie
3. den Jugendlichen Weisungen zu erteilen.
Der stellvertretende oder zweite, gleichberechtigte Jugendwart unterstützt odert nimmt gleiche und ähnliche Aufgaben wahr.
Auf Vorschlag des Jugendwarts kann der Vorstand Helfer einsetzen.
Finanzen und Jugend.
Auszug aus der Vereinssatzung § 12: ‚ Mitglieder unter 18 Jahre sind Jungangler. Sie haben in der Versammlung kein Stimmrecht, unterliegen jedoch im Übrigen dieser Satzung. Sie bilden innerhalb des Vereins unter der Leitung eines Jugendwarts eine selbstständige Gruppe mit eigener Verwaltung und eigener Kasse, sind jedoch dem Vorstand Rechenschaft schuldig.‘
Gemäß Vorstandsvereinbarung ist der stv. Vorsitzende für die Jugendkasse zuständig. Der Jugendwart fordert die erforderlichen Gelder für die Jugend, in Rahmen des vorhandenen Etats, beim stv. Vorsitzenden an. Der Jugendwart bestimmt über die Verwendung der vorhandenen Gelder selbstständig. Der Jugendwart kann eine Handkasse führen.
§ 2.
Jugendsprecher(in) und Jugendversammlung
Der/die Jugendsprecher(in) und sein Stellvertreter werden durch den Jugendwart
oder die Jugendvollversammlung vorgeschlagen und durch diese mit einfacher
Mehrheit per Handzeichen gewählt. Wahlvorstand ist der Jugendwart. Jeder
Jugendliche hat eine Stimme. Mindestens 50% der Jugendgruppe sollen anwe-
send sein. Wahlvorschläge erfordern das Einverständnis der Vorgeschlagenen.
Die Wahl erfolgt jährlich, am Anfang eines jeden Jahres, für das aktuelle Kalenderjahr.
Stellvertreter ist der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Über die Wahl
ist ein einfaches Protokoll zu erstellen. Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter arbeiten vertrauensvoll mit dem Jugendwart zusammen. Anliegen von Mitgliedern der Jugendgruppe werden, falls gewünscht, durch den Jugendsprecher und seinen Stellvertreter vertraulich und anonym behandelt. Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter haben ständiges Vorspracherecht beim Jugendwart.
Die Jugendversammlung findet einmal im Kalenderjahr, bevorzugt am Anfang
des Jahres statt und hat folgenden Zweck:
- Besprechung und Abstimmung über Anträge aus der Jugendgruppe
- Vorstellung neuer Mitglieder
- Vorbereitung besonderer Vorhaben aller Art
- spezielle Zielfischangeln
- Besuche bei / von anderen Jugendgruppen
- besondere Angelvorhaben wie z.B. Ausflügen und Freizeiten usw.
- Unterstützung des Vereines beim Veranstaltungen, bei Hegemaßnahmen usw.
- Information der Jugendgruppe über aktuelle Sachstände,
Vorstandsbeschlüsse, Verbandsinformationen usw.
- Besprechung und Lösung von Problemen innerhalb der Gruppe
Die verbindliche Ladung zur Jugendvollversammlung erfolgt mindestens
2 Kalenderwochen vor dem Termin durch den Jugendwart oder seinem
Stellvertreter.
Die Teilnahme an der Jugendvollversammlung ist für alle Jugendliche
Pflicht!
§ 3.
Aufgaben der Jugendgruppe
Neben den in § 3 der Vereinssatzung genannten Zielen, verfolgt die Jugendordnung ergänzend folgendes:
a) Anleitung zur waidgerechten Angelfischerei.
b) Förderung einer guten und sozialen Zusammenarbeit in der Gruppe.
c) Anleitung zu einem die Umwelt schützenden Verhalten, unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes.
d) Zusammenarbeit mit Jugendgruppen anderer Vereine und Verbände.
e) Da Jugendliche keinen Arbeitsdienst leisten, müssen sie jährlich an der jährlich stattfindenden Aktion ‚Sprockhövel putz(t) munter‘ teilnehmen.
§ 4.
Angelerlaubnis
a) Jugendliche müssen einmal jährlich ihren Erlaubnisschein zu den Geschäftszeiten des Vereins persönlich abholen. Hierbei ist der Fangbericht des Vorjahres abzugeben. Dies soll bis spätestens 15.3. des Jahres erfolgen.
b) Beim Angeln hat jeder Jugendliche den Fischereierlaubnisschein und den Fischereischein bzw. Jugendfischereischein mitzuführen.
§ 5.
Ausübung des Angelns
a) Mit dem Empfang des Fischereierlaubnisscheins sind die Jugendangler verpflichtet, die Jugendordnung, die Satzung und die Gewässerordnung zu beachten.
b) Jugendliche ohne Fischerprüfung, die das 13. Lebensjahr vollendet haben erhalten den Fischereierlaubnisschein mit der Erwartung, dass sie die Fischerprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ablegen. Jugendliche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson, der die Fischerprüfung abgelegt hat, angeln.
c) Jugendliche Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum 18.Lebensjahr, die eine Fischereiprüfung abgelegt haben, dürfen ohne Aufsicht mit zwei Angelruten, davon eine Raubfischrute, angeln. Diese Jugendangler gelten als jugendliche Mitglieder des Angelvereins. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt auf Wunsch eine Übernahme als Erwachsener. Es ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.
§ 6.
Angelgewässer
Es darf in den Gewässern geangelt werden, die im Fischereierlaubnisschein genannt sind. Zusätzlich ist die Gewässerordnung und die Veröffentlichungen des Vereins zu beachten.
§ 7.
Fangkontrolle
Alle Fänge sind auf der Rückseite des Fischereierlaubnisscheines einzutragen. Dieser ist bei der Abholung des neuen Fischereierlaubnisscheins abzugeben (siehe 3a).
§ 8.
Veranstaltungen der Jugendgruppen
Alle Jugendangler können an den Veranstaltungen teilnehmen, zu denen durch Rundschreiben oder sonstige Bekanntmachungen eingeladen wird.
§ 9.
Disziplinarische Maßnahmen
Gegen Verstöße und Nichtbeachten der Gewässerordnung kann der Vorstand disziplinarische Maßnahmen verhängen, z.B. wegen:
a) Nicht waidgerechtes Angeln.
b) Angeln ohne Aufsicht, wenn keine Fischerprüfung vorliegt.
c) Nichtbeachtung des Tier- und Naturschutzes.
d) Nicht angemessenes Verhalten an den Gewässern und auf den Vereinsgeländen.
e) Grobe Unkameradschaftlichkeit.
f) Diebstahl und Vandalismus.
§ 10.
Haftung
Für alle beim Angeln oder der Teilnahme an den Veranstaltungen evtl. verursachten Personen- und Sachschäden haftet der Angler-Sportverein Sprockhövel oder die von ihm beauftragten Personen nicht.
Das Ausüben des Angelns und die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgen auf eigene Gefahr.
Sprockhövel,
Angler-Sportverein Sprockhövel e.V. 1965
Ulrich Neuhaus Gerd Fischer Michael Prinz
(1. Vorsitzender) (stv. Vorsitzender) (Jugendwart)