Gewässerstatuten:
ASV Sprockhövel 1965 e.V.
Stefansbecke 38, 45549 Sprockhövel
Gewässerstatuten
Stand 01.März 2020
1. Allgemeine Bedingungen :
1.1 Fischereiausübende sind verpflichtet, ihren gültigen Fischereischein und ihren
Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen. Weiterhin hat jeder Angler mindestens
Unterfangkescher, Metermaß, Schlagholz, Hakenlöser, Rachensperre und Messer
bei sich zu führen
1.2 Ist die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt (z.B. durch Gewässerver-
schmutzung, Hochwasser, Fischsterben, Baumaßnahmen), hat der Inhaber
eines Fischereierlaubnisscheines keinen Anspruch auf Entschädigung.
2. Schonmaße und Schonzeiten :
2.1 Es gelten die folgenden vom Verein bestimmten Schonmaße und Schonzeiten.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen
Art Schonmaß Schonzeit
Bachforelle 25 cm 01.10. – 15.03.
Zander / Hecht 50 cm 01.02. – 31.05.
Rotaugen ohne Maß -------------
Rotfeder 18 cm -------------
Aal 50 cm -------------
Karpfen 35 cm -------------
Schleie 26 cm -------------
Barsch 25 cm -------------
Europäischer Flusskrebs / Bitterling / Bachneunauge / Gründling ganzjährig
3. Fang - (Stückzahl) Beschränkung, Fangarten, Fanggerät, Köderart :
3.1 An einem Angeltag dürfen - auch wenn in beiden Gewässern gefischt wird - höchstens 2 Salmoniden, 2 Schleien, 1 Karpfen, 1 Zander, 2 Aale, 1 Hecht, 3 Barsche, jedoch maximal 4 der vorgenannten Edelfische gefangen werden.
3.2 Monatlich dürfen - auch wenn in beiden Gewässern gefischt wird – 6 Salmoniden,
6 Schleien 3 Karpfen, 2 Zander, 4 Aale, 1 Hecht, 9 Barsche,
jedoch maximal 12 der vorgenannten Edelfische gefangen werden.
3.3 An beiden Gewässern darf ganzjährig mit 2 Ruten gefischt werden.
Wärend der Raubfischschonzeit darf an beiden Gewässern nur mit
Friedfischruten gefischt werden.
Der natürliche Wurm gilt nur als Friedfischköder. Andere Hilfsmittel (Boote, schwimmende Personen, Reusen, Aalschnüre, Senknetze oder ähnliches)
sind verboten.
Legangeln sind nicht gestattet. Eine Legangel gilt als solche, wenn
sie vom Fischereiausübenden nicht unmittelbar beaufsichtigt wird.
3.4 Das Fischen mit Power Bait oder ähnlichen künstlichen Forellen Pasten ist
verboten.
3.5 Alle herkömmlichen Kunstköder sind als Raubfischköder erlaubt.
Köderfischsysteme (toter Köderfisch) jedoch nur mit Einfachhaken.
3.6 Das Anfüttern mit partikelködern ist untersagt.
Ausnahme: Jedes Vereinsmitglied darf maximal ½ Liter Maden pro Tag anfüttern.
3.7 Bei geschlossener Eisdecke ist das Angeln verboten.
4. Behandlung gefangener Fische:
4.1 Gefangene Fische sind waidgerecht zu landen und gegebenenfalls zu töten.
4.2 Fische, die unter dem Schonmaß oder in der Schonzeit gefangen werden
sind unverzüglich und behutsam zurückzusetzen.
Bei Erreichen der Stückzahlbegrenzung (siehe 3.1 und 3.2) ist die Angelmethode
bzw. der Köder zu wechseln.
4.3 Falls die Gefahr besteht, dass ein Fisch, der in das Gewässer zurückzusetzen ist
oder zurückgesetzt werden soll, beim Lösen vom Haken gefährliche Verletzungen
erleiden kann, ist der Haken nicht zu lösen. Der Fischereiausübende hat vielmehr
die Angelschnur Haken nah abzuschneiden und ihn schonend zurückzusetzen.
4.4 Ausnehmen und Schuppen gefangener Fische ist am Gewässer nicht erlaubt.
5. Fischereiaufsicht, Fangbuch, Verhalten am Wasser :
5.1 Fischereiausübende haben den Bitten und Anordnungen der Fischereiaufseher und
Vorstandsmitglieder des Vereins zu entsprechen.
Sie sind insbesondere verpflichtet, ihren Fang und ihre Angelausrüstung von den
Fischereiaufsehern kontrollieren zu lassen. Die Fischereiaufseher sind ermächtigt,
bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen über waidgerechtes Fischen
oder gegen entsprechende Auflagen des Vereins den Fischereierlaubnisschein
vorläufig einzuziehen.
5.2 Alle Fänge sin vor Verlassen des Gewässers in den Fischerierlabisschein
( Fangliste) einzutragen.
Der Fangbericht ist bei erhalten des neuen Fischereischeins abzugeben.
5.3 Bei Fischsterben, Gewässerverschmutzungen und ähnlichen Vorkommnissen ist
unverzüglich ein Mitglied des Vorstands oder nötigenfalls die Polizei zu verständigen.
5.4 Findet ein Vereinsmitglied einen toten Tierkadaver am Ufer oder im Wasser,
so ist er dazu verpflichtet, diesen zu entfernen und endsprechend zu entsorgen.
Zusätzlich ist der Vorstand (Gewässerwart) zu informieren.
6. Besondere Bestimmungen :
6.1 Am Damm (Stefansbecke) dürfen Erdspieße jeder Art nicht benutzt werden
(Kunststoff-Folie !). Zuwiderhandlungen führen zu Regressansprüchen an den
Erlaubnisscheininhaber und dem sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis.
6.2 Der ASV Sprockhövel e.V. haftet für keinerlei Ersatzansprüche (Unglücksfälle, Sach-
schäden, usw.). Der Erlaubnisscheininhaber haftet für Schäden / Aufwendungen, die
durch ihn im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei entstehen.
6.3 Am Tag einer offiziellen Veranstaltung (Senioren / Jugend) ist die jeweilige
Teichanlage von 0.00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung gesperrt.
Die offiziellen Termine sind dem Jahreskalender des Vereins oder den Aushängen
am Vereinsheim zu entnehmen.
7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes NRW.
Der vom Vorstand eingesetzte Fischereiaufseher
Uwe Drevermann
Steinklippe 8
45549 Sprockhövel