ASV Sprockhövel e. V.

 


Gewässerstatuten:


ASV Sprockhövel 1965 e.V. 

 Stefansbecke 38,  45549 Sprockhövel                                  

Gewässerstatuten

Stand 01.März 2020

 

1. Allgemeine Bedingungen :

 

1.1 Fischereiausübende sind verpflichtet, ihren gültigen Fischereischein und ihren

      Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen. Weiterhin hat jeder Angler mindestens

      Unterfangkescher, Metermaß, Schlagholz, Hakenlöser, Rachensperre und Messer

      bei sich zu führen

 

1.2 Ist die Ausübung der Fischerei beeinträchtigt (z.B. durch Gewässerver-

      schmutzung, Hochwasser, Fischsterben, Baumaßnahmen), hat der Inhaber

      eines Fischereierlaubnisscheines keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

2. Schonmaße und Schonzeiten :

 

2.1 Es gelten die folgenden vom Verein bestimmten Schonmaße und Schonzeiten.

      Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen

    

Art                                        Schonmaß                                         Schonzeit

Bachforelle                            25 cm                                                01.10. – 15.03.

Zander / Hecht                     50 cm                                                01.02. – 31.05.

Rotaugen                               ohne Maß                                          -------------

Rotfeder                                18 cm                                                -------------

Aal                                          50 cm                                               -------------

Karpfen                                 35 cm                                                -------------

Schleie                                   26 cm                                                -------------      

Barsch                                   25 cm                                                -------------

Europäischer Flusskrebs / Bitterling / Bachneunauge / Gründling     ganzjährig

 

 

 

3. Fang - (Stückzahl) Beschränkung, Fangarten, Fanggerät, Köderart :

 

3.1 An einem Angeltag dürfen - auch wenn in beiden Gewässern gefischt wird -                       höchstens  2 Salmoniden, 2 Schleien, 1 Karpfen, 1 Zander, 2 Aale, 1 Hecht,                     3 Barsche, jedoch maximal 4 der vorgenannten Edelfische gefangen werden.

 

3.2 Monatlich dürfen - auch wenn in beiden Gewässern gefischt wird – 6 Salmoniden,

      6 Schleien 3 Karpfen, 2 Zander, 4 Aale, 1 Hecht, 9 Barsche,

      jedoch maximal 12 der vorgenannten Edelfische gefangen werden.

 

3.3 An beiden Gewässern darf ganzjährig mit 2 Ruten gefischt werden.

      Wärend der Raubfischschonzeit darf an beiden Gewässern nur mit

      Friedfischruten gefischt werden.

     Der natürliche Wurm gilt nur als Friedfischköder. Andere Hilfsmittel                                    (Boote, schwimmende Personen, Reusen, Aalschnüre, Senknetze oder ähnliches)

     sind verboten.

     Legangeln sind nicht gestattet. Eine Legangel gilt als solche, wenn

     sie vom Fischereiausübenden nicht unmittelbar beaufsichtigt wird.                               

                                                                                                                          

3.4 Das Fischen mit Power Bait oder ähnlichen künstlichen Forellen Pasten ist

     verboten.

 
 

3.5 Alle herkömmlichen Kunstköder sind als Raubfischköder erlaubt.

      Köderfischsysteme (toter Köderfisch) jedoch nur mit Einfachhaken.

 

3.6 Das Anfüttern mit partikelködern ist untersagt.

      Ausnahme:  Jedes Vereinsmitglied darf maximal ½ Liter Maden pro Tag anfüttern.

 

3.7 Bei geschlossener Eisdecke ist das Angeln verboten.

 

4.  Behandlung gefangener Fische:

 

4.1 Gefangene Fische sind waidgerecht zu landen und gegebenenfalls zu töten.

 

4.2 Fische, die unter dem Schonmaß oder in der Schonzeit gefangen werden

     sind unverzüglich und behutsam zurückzusetzen.

     Bei Erreichen der Stückzahlbegrenzung (siehe 3.1 und 3.2) ist die Angelmethode

     bzw. der Köder zu wechseln.    

 

4.3 Falls die Gefahr besteht, dass ein Fisch, der in das Gewässer zurückzusetzen ist

     oder zurückgesetzt werden soll, beim Lösen vom Haken gefährliche Verletzungen

     erleiden kann, ist der Haken nicht zu lösen. Der Fischereiausübende hat vielmehr

     die Angelschnur Haken nah abzuschneiden und ihn schonend zurückzusetzen.

 

4.4 Ausnehmen und Schuppen gefangener Fische ist am Gewässer nicht erlaubt.

 

5. Fischereiaufsicht, Fangbuch, Verhalten am Wasser :

 

5.1 Fischereiausübende haben den Bitten und Anordnungen der Fischereiaufseher und

     Vorstandsmitglieder des Vereins zu entsprechen.

     Sie sind insbesondere verpflichtet, ihren Fang und ihre Angelausrüstung von den

     Fischereiaufsehern kontrollieren zu lassen. Die Fischereiaufseher sind ermächtigt,

     bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen über waidgerechtes Fischen

     oder gegen entsprechende Auflagen des Vereins den Fischereierlaubnisschein

     vorläufig einzuziehen.

 

5.2 Alle Fänge sin vor Verlassen  des Gewässers in den Fischerierlabisschein

     ( Fangliste) einzutragen.

     Der Fangbericht ist bei erhalten des neuen Fischereischeins abzugeben.

   

5.3 Bei Fischsterben, Gewässerverschmutzungen und ähnlichen Vorkommnissen ist

     unverzüglich ein Mitglied des Vorstands oder nötigenfalls die Polizei zu verständigen.

 

5.4 Findet ein Vereinsmitglied einen toten Tierkadaver am Ufer oder im Wasser,

     so ist er dazu verpflichtet, diesen zu entfernen und endsprechend zu entsorgen.

     Zusätzlich ist der Vorstand (Gewässerwart) zu informieren.

 

6.  Besondere Bestimmungen :

 

6.1 Am Damm (Stefansbecke) dürfen Erdspieße jeder Art nicht benutzt werden

     (Kunststoff-Folie !). Zuwiderhandlungen führen zu Regressansprüchen an den   

     Erlaubnisscheininhaber und dem sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis.

 

6.2 Der ASV Sprockhövel e.V. haftet für keinerlei Ersatzansprüche (Unglücksfälle, Sach-

      schäden, usw.). Der Erlaubnisscheininhaber haftet für Schäden / Aufwendungen, die

      durch ihn im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei entstehen.

 

6.3 Am Tag einer offiziellen Veranstaltung (Senioren / Jugend) ist die jeweilige

     Teichanlage von 0.00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung gesperrt.

     Die offiziellen Termine sind dem Jahreskalender des Vereins oder den Aushängen

     am Vereinsheim zu entnehmen.

 

7.   Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes NRW.


Der vom Vorstand eingesetzte Fischereiaufseher
Uwe Drevermann
Steinklippe 8
45549 Sprockhövel